„Als anwaltlicher Vertreter schwerpunktmäßig im Versicherungsbereich Berufsunfähigkeit, Unfall, Kranken & Co. ist man über die rechtliche Vertretung hinaus nicht selten zugleich Schicksalsbegleiter, bisweilen auch ein wenig Coach.“


Private Unfallversicherung


Die der Sachversicherungssparte zugeordnete private Unfallversicherung ist eine Versicherung für den Fall, dass der Versicherte durch einen Unfall eine Gesundheitsschädigung erleidet. Es können verschiedene Leistungen fällig werden, je nach konkretem Versicherungsvertrag. Bleibt der Versicherte durch die unfallbedingten Verletzungsfolgen voraussichtlich dauerhaft in seiner allgemeinen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, kommt eine Invaliditätsentschädigung in Betracht.


Von hier anwaltlich unterstützt wird namentlich bei:

  • Abschluss des Versicherungsvertrags (Ausfüllen der Antragsbögen), damit es später, wenn es darauf ankommt, keinen Ärger mit dem eigenen Versicherer gibt.
  • Nach Unfall Antrag auf die versicherten Leistungen (Ausfüllen und Einreichen der Fragebögen, Korrespondenz mit dem Versicherer).
  • Sicherung der notwendigen Beweise.
  • Wahrung der versicherungsvertraglichen Fristen.
  • Prüfung, welche weiteren – privaten und gesetzlichen – Versicherungen neben der privaten Unfallversicherung möglicherweise leistungspflichtig sind; ggf. Vertretung auch gegenüber ihnen. Wenn versicherungsvertragliche Ansprüche wegen Arbeitsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit / Invalidität in Rede stehen, können zugleich Schadensersatzansprüche gegen Schädiger und Haftpflichtversicherer sowie auch Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) / Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrenten nach SGB VI) / Unfallversicherung (SGB VII) in Betracht kommen. Auch sie werden von hier anwaltlich verfolgt. Wo es nach Sachlage geboten erscheint, kann begleitend in einem Strafverfahren gegen den Schädiger unterstützt werden (Nebenklage und Adhäsionsantrag), dessen Erkenntnisse und Ausgang für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadenersatz hilfreich sein können.

  • Außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer, wenn dieser im Versicherungsfall die beantragten Leistungen ablehnt oder jedenfalls nicht anerkennt oder sich außerdem mit der Begründung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag lösen will.
  • Wenn keine außergerichtliche Lösung zustande kommt: Gemeinsame Entscheidung über Klageeinreichung beim Gericht und die anwaltliche Vertretung des Versicherungsnehmers im Rechtsstreit.