„Als anwaltlicher Vertreter schwerpunktmäßig im Versicherungsbereich Berufsunfähigkeit, Unfall, Kranken & Co. ist man über die rechtliche Vertretung hinaus nicht selten zugleich Schicksalsbegleiter, bisweilen auch ein wenig Coach.“


Private Berufsunfähigkeitsversicherung


Die der Lebensversicherungssparte zugeordnete private Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Versicherung für den Fall, dass der Mensch infolge Krankheit, Körperverletzung, vorzeitigen Kräfteverfalls im Arbeitsleben nicht mehr „funktioniert“, – und dadurch abzustürzen droht. Sie wird für sich genommen abgeschlossen oder als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung. Versicherbare Leistungen bei Berufsunfähigkeit sind – in vereinbarter Höhe – eine Bar-Rente und die Befreiung von den laufenden Versicherungsbeiträgen.


Von hier anwaltlich unterstützt wird namentlich bei:

  • Abschluss des Versicherungsvertrags (Ausfüllen der Antragsbögen), damit es später, wenn es darauf ankommt, keinen Ärger mit dem eigenen Versicherer gibt.
  • Im Versicherungsfall Berufsunfähigkeit Antrag auf die versicherten Leistungen (Ausfüllen und Einreichen der Fragebögen, Korrespondenz mit dem Versicherer).
  • Wahrung der versicherungsvertraglichen Fristen.
  • Sicherung der notwendigen medizinischen und beruflichen Beweise.
  • Prüfung, welche weiteren privaten und gesetzlichen Versicherungen neben der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung möglicherweise in der Leistungspflicht sind; ggf. Vertretung auch gegenüber ihnen. Wenn versicherungsvertragliche Ansprüche wegen Arbeitsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit / Invalidität in Rede stehen, können zugleich Schadensersatzansprüche gegen Schädiger und Haftpflichtversicherer sowie auch Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) / Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrenten nach SGB VI) / Unfallversicherung (SGB VII) in Betracht kommen. Auch sie werden von hier anwaltlich verfolgt. Wo es nach Sachlage geboten erscheint, kann begleitend in einem Strafverfahren gegen den Schädiger unterstützt werden (Nebenklage und Adhäsionsantrag), dessen Erkenntnisse und Ausgang für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadenersatz hilfreich sein können.

  • Außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer, wenn dieser im Versicherungsfall die beantragten Leistungen ablehnt oder jedenfalls nicht anerkennt oder sich außerdem vom Versicherungsvertrag lösen will mit der Begründung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung.
  • Wenn keine außergerichtliche Lösung zustande kommt: Gemeinsame Entscheidung über die Einleitung des Rechtsstreits durch Klageinreichung gegen den Krankentagegeldversicherer und in ihm anwaltliche Vertretung des Versicherungsnehmers.
  • Wenn der Versicherer anerkannte Leistungsansprüche wieder aberkennen und die Leistungen einstellen will (Nachprüfung): Vertretung des Versicherungsnehmers im Nachprüfungsverfahren (außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich).