„Als anwaltlicher Vertreter schwerpunktmäßig im Versicherungsbereich Berufsunfähigkeit, Unfall, Kranken & Co. ist man über die rechtliche Vertretung hinaus nicht selten zugleich Schicksalsbegleiter, bisweilen auch ein wenig Coach.“


Private Krankentagegeldversicherung


Die der Krankenversicherungssparte zugeordnete private Krankentagegeldversicherung ist eine Versicherung für den Fall, dass der Versicherte arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und seinen Beruf wegen der Krankheits- oder Unfallfolgen aktuell weder ausüben kann noch tatsächlich ausübt, ohne dass dieser Zustand als voraussichtlich dauernd zu prognostizieren ist. Mit dieser Versicherung soll durch laufende Zahlungen ein vorübergehender krankheits- oder unfallbedingter Verdienstverlust ausgeglichen werden.


Von hier anwaltlich unterstützt wird namentlich bei:

  • Abschluss des Versicherungsvertrags (Ausfüllen der Antragsbögen), damit es später, wenn es darauf ankommt, keinen Ärger mit dem eigenen Versicherer gibt.
  • Antrag auf die versicherten Leistungen im Versicherungsfall (Ausfüllen und Einreichen der Fragebögen, Korrespondenz mit dem Versicherer).
  • Wahrung der versicherungsvertraglichen Fristen.
  • Sicherung der notwendigen medizinischen und beruflichen Beweise.
  • Prüfung, welche weiteren privaten und gesetzlichen Versicherungen neben der privaten Krankentagegeldversicherung möglicherweise in der Leistungspflicht sind; ggf. Vertretung auch gegenüber ihnen. Wenn versicherungsvertragliche Ansprüche wegen Arbeitsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit / Invalidität in Rede stehen, können zugleich Schadensersatzansprüche gegen Schädiger und Haftpflichtversicherer sowie auch Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) / Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrenten nach SGB VI) / Unfallversicherung (SGB VII) in Betracht kommen. Auch sie werden von hier anwaltlich verfolgt. Wo es nach Sachlage geboten erscheint, kann begleitend in einem Strafverfahren gegen den Schädiger unterstützt werden (Nebenklage und Adhäsionsantrag), dessen Erkenntnisse und Ausgang für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadenersatz hilfreich sein können.

  • Außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer, wenn dieser im Versicherungsfall die beantragten Leistungen ablehnt oder jedenfalls nicht anerkennt oder sich außerdem vom Versicherungsvertrag lösen will (mit der Begründung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung oder des Vorliegens von Berufsunfähigkeit im Sinne seiner Versicherungsbedingungen).
  • Wenn keine außergerichtliche Lösung zustande kommt: Gemeinsame Entscheidung über die Einleitung des Rechtsstreits durch Klageinreichung gegen den Krankentagegeldversicherer und in ihm anwaltliche Vertretung des Versicherungsnehmers.
  • Wenn der Versicherer anerkannte Leistungsansprüche wieder aberkennen und die Leistungen einstellen will (Nachprüfung), entweder weil der Versicherte „berufsunfähig“ im Sinne seiner Versicherungsbedingungen geworden sei – der Versicherer erklärt dann zugleich die Beendigung der Krankentagegeldversicherung – oder weil der Versicherte nicht länger arbeitsunfähig sei: Vertretung des Versicherungsnehmers in einem solchen Nachprüfungsverfahren. Ist die Situation außergerichtlich nicht zu regeln: Gemeinsame Entscheidung über die Einleitung des Rechtsstreits gegen den Krankentagegeldversicherer und in ihm anwaltliche Vertretung des Versicherungsnehmers.